Was regelt das Erbrecht – und ab wann wird es konkret?
Das Erbrecht in Lörrach unterscheidet sich inhaltlich nicht vom Erbrecht anderswo in Deutschland: Es steht im Bürgerlichen Gesetzbuch und gilt bundesweit gleich. Örtlich ist nicht die Regel, sondern das Verfahren – welches Gericht zuständig ist, wo eine Verfügung verwahrt wird und an welcher Stelle eine Ausschlagung erklärt werden kann.
Das war nicht immer so. Lörrach kam mit der Herrschaft Rötteln bereits 1503 an die Markgrafen von Baden und wurde 1682 zur Stadt erhoben – drei Jahrhunderte badische Zugehörigkeit, bevor sich das Großherzogtum 1810 ein eigenes Zivilrecht gab. Das Badische Landrecht von 1810 war eine deutsche Bearbeitung des Code Napoléon und regelte auch Erbfolge, Testament und Pflichtteil. Erst zum 1. Januar 1900 löste das Bürgerliche Gesetzbuch es ab. Im Markgräflerland gilt dieselbe Erbfolge wie im übrigen Deutschland also erst seit gut 125 Jahren – lange genug, dass in alten Nachlassakten noch badisches Recht auftaucht.
Konkret wird das Erbrecht in dem Moment, in dem jemand stirbt. Mit dem Erbfall geht das Vermögen nach § 1922 BGB als Ganzes auf die Erben über, samt Schulden und laufenden Verträgen. Niemand muss ein Erbe behalten – wer aber nichts unternimmt, hat es nach Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen. Sind mehrere Erben da, entsteht in derselben Sekunde eine Erbengemeinschaft, ohne dass jemand sie beantragt hätte.
Die folgenden Abschnitte gehen die Punkte der Reihe nach durch: zuerst die gesetzliche Erbfolge, dann Form und Verwahrung einer Verfügung, anschließend Erbschein, Fristen und Pflichtteil.
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Ohne Testament und ohne Erbvertrag verteilt das Gesetz den Nachlass nach Ordnungen. Es zählt nur die Verwandtschaft zum Verstorbenen, nicht die Nähe im Alltag: Solange ein Verwandter einer vorderen Ordnung lebt, kommen die hinteren Ordnungen überhaupt nicht zum Zug. Der Ehegatte steht dabei nach § 1931 BGB neben den Verwandten, mit einer eigenen Quote.
Wer erbt, lässt sich damit meist in wenigen Minuten bestimmen – und genau das ist der Grund, warum viele Nachlasssachen erst später kompliziert werden: Die Erbfolge steht schnell fest, die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht.
Welche Verwandten beim Erbrecht in Lörrach in welcher Reihenfolge berücksichtigt werden, zeigt die folgende Übersicht der gesetzlichen Ordnungen.
| Ordnung der gesetzlichen Erbfolge | Verwandte dieser Ordnung | Wann diese Ordnung erbt |
|---|---|---|
| Erste Ordnung | Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers | Immer vorrangig, sobald ein Abkömmling lebt |
| Zweite Ordnung | Eltern des Erblassers, deren Kinder und Enkel | Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind |
| Dritte Ordnung | Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins | Nur wenn erste und zweite Ordnung leer bleiben |
| Ehegatte | Ehe- oder eingetragener Lebenspartner | Erbt neben den Verwandten; Quote hängt am Güterstand |
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel. Neben Kindern kommt er so auf die Hälfte des Nachlasses. Wer das anders regeln will, braucht eine wirksame Verfügung von Todes wegen.
Testament, Erbvertrag, Vollmacht – welche Form hält?

Wirksam ist ein Testament, das entweder vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet ist. Am eigenhändigen Testament scheitert in der Praxis weniger der Inhalt als die Form: getippte Texte oder eine fehlende Unterschrift machen es unwirksam, während fehlende Orts- und Datumsangaben die Zuordnung späterer Ergänzungen erschweren. Ein Erbvertrag verlangt dagegen immer den Notar und die gleichzeitige Anwesenheit beider Seiten.
Neben der Verfügung von Todes wegen steht die Vorsorge zu Lebzeiten. Beides wird oft verwechselt, obwohl es gegensätzlich wirkt: Das eine gilt erst nach dem Tod, das andere nur davor. Wer im Erbrecht in Lörrach beraten wird, wird deshalb regelmäßig auch auf die Vollmachtsseite angesprochen.
- Eigenhändiges Testament: vollständig handschriftlich und unterschrieben; Ort und Datum sollten angegeben werden. Jederzeit widerrufbar.
- Notarielles Testament: vom Notar beurkundet; ersetzt später häufig den Erbschein gegenüber Grundbuchamt und Bank.
- Gemeinschaftliches Testament: nur unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern; bindet den länger Lebenden je nach Formulierung.
- Erbvertrag: notariell, vertraglich bindend – und deshalb nicht einseitig widerrufbar wie ein Testament.
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: regeln die Zeit vor dem Tod und sagen über die Erbfolge nichts aus.
Wo ein Testament hinterlegt und eröffnet wird
Der örtliche Teil vom Erbrecht in Lörrach beginnt bei der Verwahrung: Ein eigenhändiges Testament kann in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden, damit es im Erbfall gefunden wird – dafür ist nach § 344 Absatz 1 FamFG jedes Nachlassgericht zuständig, der Erblasser hat also die Wahl. Anders liegt es beim späteren Nachlassverfahren: Dort entscheidet der letzte gewöhnliche Aufenthalt, und für die Stadt ist das seit dem 1. Januar 2018 das Amtsgericht Lörrach. Bis dahin haben die staatlichen Notariate diese Aufgabe wahrgenommen; mit der Notariatsreform sind die Nachlasssachen des gesamten Gerichtsbezirks an das Amtsgericht gewandert.
Das hat eine praktische Folge, die viele überrascht: Der Landkreis hat drei Amtsgerichte, aber nur eines davon ist Nachlassgericht. Für die Gerichtsbezirke Schopfheim und Schönau ist das Amtsgericht Bad Säckingen zentrales Nachlassgericht – ein Sterbefall im oberen Wiesental führt also nicht nach Lörrach, obwohl er im selben Landkreis liegt. Das Gericht selbst ist in zwei Häusern untergebracht, Bahnhofstraße 4 und 4a; das Nachlassgericht sitzt im Hauptgebäude. Wer eine fristgebundene Erklärung abgeben will, sollte den Unterschied kennen, bevor der letzte Tag läuft.
- Verwahrung: Das Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt, der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein.
- Registrierung: Das Gericht meldet die Verwahrung an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.
- Sterbefallmitteilung: Das Standesamt informiert das Register, das Register das Gericht.
- Eröffnung: Das Nachlassgericht öffnet die Verfügung und benachrichtigt die Beteiligten.
Die Serviceeinheiten des Nachlassgerichts sind telefonisch von 9.00 bis 11.30 Uhr erreichbar; ein Termin zur Ausschlagung wird vorab vereinbart. Eine Rechtsberatung darf das Gericht dabei nicht leisten – es nimmt Erklärungen entgegen und erteilt Urkunden, formuliert aber kein Testament und bewertet keine Erbaussichten.
Wann Erben einen Erbschein brauchen

Ein Erbschein weist gegenüber Dritten aus, wer Erbe geworden ist und zu welchem Anteil. Nötig ist er dort, wo eine Bank, eine Versicherung oder das Grundbuchamt einen förmlichen Nachweis verlangt und keine notarielle Urkunde vorliegt. Erteilt wird er nur auf Antrag eines Erben; regelmäßig ist dabei eine eidesstattliche Versicherung erforderlich, auf die das Nachlassgericht aber verzichten kann, wenn es sie nicht für nötig hält.
Entbehrlich ist der Erbschein dagegen regelmäßig, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag existiert und das Gericht darüber eine Eröffnungsniederschrift erstellt hat. Diese Kombination reicht dem Grundbuchamt in aller Regel aus. Wer beim Erbrecht in Lörrach mit einer Immobilie zu tun hat, entscheidet also faktisch schon bei der Testamentsform darüber, ob später ein Erbscheinsverfahren nötig wird.
Der Antrag verlangt mehr als eine Unterschrift: Sterbeurkunde, Angaben zu allen in Betracht kommenden Erben, gegebenenfalls Heirats- und Geburtsurkunden sowie eine Aufstellung des Nachlasses. Fehlt eine Personenstandsurkunde, verzögert sich das Verfahren, bis sie beschafft ist – das kostet in der Praxis mehr Zeit als das Verfahren selbst.
Die Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert am Todestag und ist gesetzlich festgelegt. Das nimmt der Frage die Verhandlungsspielräume, macht sie aber auch planbar: Wer den Wert grob beziffern kann, bekommt die Höhe beim Nachlassgericht vorab genannt, bevor der Antrag läuft.
Welche Fristen nach dem Erbfall laufen
Drei Fristen bestimmen im Erbrecht in Lörrach das Tempo nach einem Erbfall. Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund erklärt werden. Sechs Monate sind es nur dann, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb ist zudem grundsätzlich binnen drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen; das Gesetz kennt Ausnahmen, insbesondere bei einer gerichtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen, aus der das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht. Bei Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen greift diese Ausnahme nicht. Und Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung erfahren hat.
Die sechs Wochen sind die kritische Größe, weil sie häufig ablaufen, bevor der Nachlass überhaupt gesichtet ist. Wer Anhaltspunkte für Schulden hat, sollte die Sichtung deshalb vorziehen und nicht auf Kontoauszüge warten, die erst in Wochen kommen.
Eine Ausschlagung wirkt nur, wenn sie rechtzeitig und in der richtigen Form beim Nachlassgericht ankommt – zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt. Dafür ist keine Reise nötig: Nach § 344 Absatz 7 FamFG nimmt auch das Nachlassgericht am eigenen gewöhnlichen Aufenthalt die Erklärung entgegen und leitet sie weiter. Ob eine Frist im Einzelfall bereits läuft, hängt vom Kenntnisstand des Erben ab und sollte frühzeitig geprüft werden; eine nachträgliche Korrektur ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Pflichtteil und Erbengemeinschaft: wo es eng wird
Enterbte nächste Angehörige gehen nicht leer aus: Abkömmlinge, Ehegatten und unter Umständen Eltern haben nach § 2303 BGB einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei den Eltern greift dabei § 2309 BGB: Sie sind nicht pflichtteilsberechtigt, soweit ein Kind des Erblassers den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Anteil an einzelnen Gegenständen – wer ihn geltend macht, wird nicht Miteigentümer des Hauses, sondern Gläubiger.
Eine Witwe im gesetzlichen Güterstand und ein Sohn, der Sohn ist testamentarisch enterbt. Gesetzlich stünden ihm die Hälfte des Nachlasses zu, die Witwe erhielte die andere Hälfte. Sein Pflichtteil beträgt daher ein Viertel des Nachlasswertes – als Geldforderung gegen die Witwe, fällig mit dem Erbfall.
Bleiben mehrere Erben übrig, entsteht die zweite typische Konfliktlage. Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über den Nachlass verfügen; schon ein einzelner Miterbe kann eine Verwertung aufhalten; über seinen gesamten Erbteil kann ein Miterbe dagegen allein verfügen. Gehört eine Immobilie zum Nachlass und scheitert die einvernehmliche Auseinandersetzung, kommt als letztes Mittel eine Teilungsversteigerung in Betracht – meist die unwirtschaftlichste Lösung.
Der Unterschied zwischen einem ruhigen und einem teuren Nachlass entscheidet sich deshalb selten vor Gericht, sondern in den ersten Wochen: welche Unterlagen zusammengetragen werden, welche Frist läuft und wer mit wem redet. Eine anwaltliche Einordnung im Erbrecht in Lörrach setzt genau dort an – sie ordnet den Sachverhalt, bevor sich Positionen verhärtet haben, und macht sichtbar, welche Schritte überhaupt noch offenstehen.
Häufige Fragen zum Erbrecht in Lörrach
Die wichtigsten Fragen zu Nachlassgericht, Testament, Ausschlagung und Erbschein in Lörrach lassen sich wie folgt zusammenfassen.
Welches Nachlassgericht ist zuständig, wenn der Verstorbene zuletzt in Lörrach gewohnt hat?
Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte – für die Stadt selbst also das Amtsgericht Lörrach. Nach § 3a ZuVOJu sind in Baden-Württemberg nur die Amtsgerichte Nachlassgericht, bei denen zugleich ein Familiengericht besteht. Im Landkreis trifft das allein auf das Amtsgericht Lörrach zu; für die Bezirke Schopfheim und Schönau ist das Amtsgericht Bad Säckingen zuständig.
Kann ich mein handschriftliches Testament beim Amtsgericht hinterlegen?
Ja, und zwar bei jedem Nachlassgericht: Für die besondere amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments ist nach § 344 Absatz 1 FamFG jedes Gericht zuständig, unabhängig vom Wohnort. Das Gericht meldet die Verwahrung an das Zentrale Testamentsregister. Dafür fallen gesetzlich festgelegte Gebühren an, die das Gericht vorab nennt. Der Erblasser kann das Testament jederzeit persönlich wieder herausverlangen.
Muss ein Testament vom Notar beurkundet werden?
Nein. Ein Testament ist auch ohne Notar wirksam, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die notarielle Form hat einen anderen Vorteil: Sie ersetzt später in vielen Fällen den Erbschein, etwa gegenüber dem Grundbuchamt. Welche Form passt, hängt vom Vermögen und von der Familiensituation ab.
Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
Die Frist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung erfährt. Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Die Erklärung wird beim Nachlassgericht abgegeben oder öffentlich beglaubigt eingereicht – nach § 344 Absatz 7 FamFG auch beim Nachlassgericht am eigenen gewöhnlichen Aufenthalt, das sie weiterleitet.
Brauche ich einen Erbschein, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört?
Nicht zwingend. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlicher Eröffnungsniederschrift vor, genügt diese Kombination dem Grundbuchamt in der Regel als Nachweis. Ohne solche Urkunde verlangt das Grundbuchamt für die Berichtigung meist einen Erbschein.
Was kostet die Erteilung eines Erbscheins?
Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Todestag und ist gesetzlich geregelt, nicht frei verhandelbar. Regelmäßig entsteht zusätzlich eine Gebühr für die eidesstattliche Versicherung. Das Nachlassgericht nennt die konkrete Höhe, sobald der Nachlasswert beziffert ist.
